Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 56Artikel 3, Paragraph 56
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche SpV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
Sprengzeiten.
§ 56.Paragraph 56,
Die Sprengzeiten sind von der Gewerbebehörde festzusetzen; hiebei ist auf die Bestimmungen des § 18 der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, auf die Größe des Steinbruchbetriebes und auf die Verkehrsverhältnisse in seiner Umgebung Bedacht zu nehmen. Die Sprengzeiten sind von der Gewerbebehörde festzusetzen; hiebei ist auf die Bestimmungen des Paragraph 18, der Verordnung vom 7. Jänner 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, auf die Größe des Steinbruchbetriebes und auf die Verkehrsverhältnisse in seiner Umgebung Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004549